ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Allgemeines
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an.
Eventuell abweichende Vereinbarungen gelten nur für den vereinbarten Einzelfall.
2. Angebote
2.1. Unsere Angebote und sonstige Erklärungen sind in jeder Hinsicht freibleibend, soweit nicht schriftlich von uns bestätigt sind.
2.2. Der Verkäufer behält sich Konstruktions- und Formänderungen der Baumuster während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand und dessen Aussehen nicht
grundlegend geändert werden.
2.3. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebskosten, Geschwindigkeiten und alle anderen technischen Daten usw. sind als annähernd zu betrachten.
3. Lieferung
3.1. Lieferfristen sind stets freibleibend. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers und die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.2. Der Verkäufer ist von der Lieferungspflicht entbunden im Falle höherer Gewalt, das heißt, bei jedem vom Verkäufer unabhängigen Grund oder wenn das Ereignis zum Teil nicht unter seiner Kontrolle liegt (u.a. : Streiks, Lieferungsverzögerung der eigenen Lieferanten, Exportverbot, internationale Sanktionen Brände, Epidemien, Pandemien, interne
Organisationsschwierigkeiten des Unternehmens, ...). Der Verkäufer muss nicht die Unvorhersehbarkeit und die Unwiderstehlichkeit der Störung beweisen.
3.3. Annullierung der Bestellung. Sollte der Kunde die Bestellung teilweise oder ganz annullieren (oder falls er die Lieferung verweigern sollte), ist der Käufer verpflichtet, eine Entschädigung von mindestens 30 % der Bestellung zu zahlen. Sollte der Verkäufer jedoch eine Entschädigung von mehr als 30% verlangen, muss er den Umfang seines Schadens beweisen.
4. Abnahme
4.1. Der Käufer hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und abzuholen.
4.2. Alle Mängel oder eventuellen Beschädigungen des Kaufgegenstandes müssen dem Verkäufer innerhalb von 3 Tagen nach dem Prüftermin mittels eines begründeten Einschreibebriefes mitgeteilt werden. In Ermangelung davon können diese Beanstandungen nicht berücksichtigt werden. Liegt keine form- und fristgerechte Reklamation vor, gilt die Lieferung als genehmigt. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge erfolgt nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Mangelbehebung oder Ersatz des Minderwertes.
Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4.3. Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt wird. Der Kaufgegenstand gilt dann mit der Ablieferung an den Käufer oder seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert.
5. Gefahrenübergang
Sobald der Kaufgegenstand die Fabrik verlassen oder von uns dem Transportunternehmen übergeben worden sind, reisen die Waren auf das Risiko des Käufers. , Der Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer richtet sich nach dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten INCOTERM. Wenn die transportierte Ware vom Verkäufer auf Risiko des Kunden versichert wird, akzeptiert der Kunde vorbehaltlos die Bedingungen der vom Verkäufer abgeschlossenen Versicherungspolice.
6. Preise
6.1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Mehrwertsteuer. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise «ab Werk».
6.2. Der Preis der Arbeit wird gemäß der geleisteten Arbeitszeit in Rechnung gestellt.
7. Zahlungen
7.1. Bei Neufahrzeugen ist vor der Lieferung zu zahlen. Sofern keine anderen Bestimmungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart oder vom Verkäufer auferlegt wurden, sind alle anderen Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum am Sitz des Verkäufers zahlbar. Vertreter sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
7.2. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung einer Rechnung wird diese von Rechts wegen und ohne vorherige Mahnung um 10 % und einem Minimum von 50 € erhöht. Darüber hinaus sind Verzugszinsen von 12 % jährlich zu zahlen.
8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus diesem Vertrag Eigentum des Verkäufers. Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Verkäufer ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Verhält sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer vertragswidrig, insbesondere kommt er mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, kann der Verkäufer vom Käufer verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und dem Verkäufer alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Sofern die Verbindung oder Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Verkäufer nimmt diese Übertragung an. Der Käufer wird das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an der Sache für den Verkäufer verwahren. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder ist sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten gegenüber dem Verkäufer.
9. Gewährleistung
9.1. Der Verkäufer leistet eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit während einer Dauer von 12 Monaten.
9.2. Innerhalb der Garantiefrist hat der Käufer Anspruch auf Beseitigung von Fehlern.
9.3. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, dass der Verkäufer nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
9.4. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass der Käufer den Kaufgegenstand unsachgemäß
behandelt oder überbeansprucht hat oder dass der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Verkäufer für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instandgesetzt worden ist.
9.5. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
9.6.. Unabhängig von der Rechtsnatur der Forderung des Käufers erstreckt sich unsere Haftung nicht über die Beschränkungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus.
9.7. Die gekauften Fahrzeuge sind nicht dazu bestimmt, in den USA und/oder in Kanada eingesetzt zu werden. Der Verkäufer trägt keine Haftung für Schadensfälle, die in den USA und in Kanada mit seinen Fahrzeugen eintreten sollten. Der Käufer verpflichtet sich, diese Auflage zu beachten und sie seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung verpflichtet der Käufer sich dazu, diese Schadensfälle selbst zu tragen und den Verkäufer von allen eventuellen Forderungen, die direkt gegen ihn gestellt würden, freizustellen.
9.8. Im Falle eines Weiterverkaufs eines Fahrzeugs durch den Käufer an einen Dritten verpflichtet sich der Käufer, die internationalen Sanktionen strikt einzuhalten, denen der Verkäufer unterworfen gewesen wäre, wenn er von demselben Dritten direkt kontaktiert worden wäre, um diesen Verkauf abzuschließen. Mit anderen Worten: Der Käufer verpflichtet sich ausdrücklich, keine Fahrzeuge beim Verkäufer zu bestellen, um sie an Dritte weiterzuverkaufen, die ihren Sitz oder wirtschaftlichen Sitz in Ländern haben, die internationalen Sanktionen unterliegen, die es dem Verkäufer verbieten, mit diesen Dritten einen Verkauf abzuschließen.
9.9. Die Haftung des Verkäufers ist in allen Fällen auf den Betrag des Kaufpreises begrenzt und immaterieller/indirekter Schaden kann nicht zu Lasten des Verkäufers eingefordert werden.
10. Intellektuelle Rechte
Der Verkäufer gewährt nicht das Recht, seine eigenen Marken, Handelsnamen oder andere Namen (oder die seiner Unternehmensgruppe) in jeglicher Art von Veröffentlichung, einschließlich Werbeveröffentlichungen, zu verwenden. Alle Daten, Informationen, Dokumente und geistigen Eigentumsrechte, ob registriert oder nicht (im Folgenden zusammenfassend als "Dokumentation" bezeichnet), in welcher Form auch immer, bleiben das ausschließliche Eigentum des Verkäufers und werden dem Käufer ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Käufer verpflichtet sich, die erhaltene Dokumentation nicht für andere Zwecke als für die Lieferung zu verwenden oder die erhaltene Dokumentation ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers an Dritte weiterzugeben, zu vervielfältigen oder zu lizenzieren. Der Käufer verpflichtet sich, die erhaltene Dokumentation auf einfache Anfrage an den Verkäufer zurückzusenden, sobald diese Dokumentation für die Ausführung und/oder Nutzung der Dienstleistung nicht mehr erforderlich ist, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Falls der Käufer beabsichtigt, die gelieferte Dokumentation zur Aufnahme in andere Waren/Dokumente zu verwenden, ist er verpflichtet, sicherzustellen, dass durch diese Verwendung die gewerblichen Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und er übernimmt unbeschadet des Verkäufers alle aus solchen Verletzungen entstehenden Kosten auf seine alleinige Rechnung.
11. Datenschutz
Die mitgeteilten personenbezogenen Daten speichert, verarbeitet und nutzt der Verkäufer zum Zwecke der Vertragsabwicklung. Dabei erfolgt - mit Ausnahme bezüglich der nötigen Versandabwicklung und gesetzlicher Verpflichtungen - keine Weitergabe der personenbezogenen Daten des Kunden an Dritte und eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte findet ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden nicht statt.
12. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt deutsches Recht. Für alle Streitigkeiten, die der vorliegende Vertrag mit sich ziehen sollte, sind nur die Gerichte des Gerichtsbezirks Augsburg (Deutschland) zuständig. Dem Verkäufer steht es indessen